[Inhalt] Eltern im Pflegeheim: Wie sich die Mietersparnis durch Eigenheimnutzung auf die Unterhaltsberechnung auswirkt Wer in einem eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, spart sich die Miete. Inwieweit dieser Umstand unterhaltsrechtlich von Bedeutung ist, wenn der Unterhalt für die eigenen Eltern zu zahlen ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun geklärt. Ein erwachsener Sohn musste Unterhalt für seine Eltern zahlen, die in einem Pflegeheim leben. Er selbst bewohnt sein eigenes Haus, das noch belastet war, um Schulden zu bezahlen. Der Träger der Sozialhilfe, der die Kosten der Eltern für das Pflegeheim bestritt, nahm den Sohn auf Unterhalt in Anspruch. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass der Sohn mietfrei im eigenen Haus lebe. Differenziert hat nun der BGH ausgeführt, wie in diesem Zusammenhang die noch auf dem Haus lastenden Schulden zu berücksichtigen sind. Mietfreies Wohnen ist unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln, weil Ausgaben eingespart werden. Bezogen wird sich dabei etwa nicht auf den Betrag, der objektiv als Miete für die Immobilie bei Fremdvermietung zu zahlen wäre, sondern darauf, was subjektiv auf Basis der individuellen Einkommensverhältnisse an Miete andernorts ausgegeben würde. Die Darlehensbelastungen sind dabei entsprechend gegenzurechnen, wobei die Zinsen ohnehin Abzugsposten darstellen. Der Tilgungsanteil der monatlichen Raten ist zusätzlich bis zur Höhe der gesparten Miete abzuziehen. Ist der Tilgungsanteil höher als die gesparte Miete, wird der überschießende Anteil mit bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt. Ist der Tilgungsanteil des Darlehens niedriger als der Wohnvorteil, ist die Differenz Wohnvorteil abzgl. der Tilgungsrate als Einkommen anzusehen. Hinweis: Elternunterhalt ist ein besonderes Kapitel des Unterhaltsrechts. Es gelten eine Fülle von Besonderheiten. Dringend zu empfehlen ist es, sich frühzeitig kundigen Rat eines Fachmanns einzuholen. Erreichen lässt sich damit in der Regel viel. Quelle: BGH, Beschl. v. 18.01.2017 - XII ZB 118/16
(aus: Ausgabe 05/2017)
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