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Unfall beim Überholvorgang: Plötzlich ausscherender Fahrer haftet trotz ungewissen Kollisionsvorgangs zu 80 %

Ein Pkw-Fahrer überholte eine längere Fahrzeugkolonne. Als er sich auf Höhe des zweiten Fahrzeugs in der Kolonne befand, scherte dessen Fahrer aus - es kam zur Kollision.

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass den Ausscherenden eine 80%ige Haftung trifft. Bei der Bewertung zu dessen hohen Verschulden sind zwei Optionen denkbar gewesen: Zum einen ist es womöglich deshalb zum Unfall gekommen, weil sich der Fahrer schlicht und ergreifend einfach nicht hinreichend vergewissert hatte, ob er zum Überholen ausscheren konnte, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden. Zum anderen kann seine erhebliche Mitschuld an der Kollision auch daran gelegen haben, dass er den bereits überholenden Pkw erkannt hatte und dennoch - unter grober Verkennung der Umstände - nach links ausscherte, um noch vor dem Herannahenden das erste Fahrzeug der Kolonne zu überholen.

Welche dieser beiden denkbaren Situationen vorlag, blieb hypothetisch. Fakt ist jedoch, dass in beiden Fällen die Hauptschuld beim plötzlich ausscherenden Fahrer gelegen hätte. Ein Verschulden des Überholenden konnte das Gericht hier zwar nicht feststellen; es nahm aber eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr an. Das Überholen der Kolonne ist durchaus nicht unzulässig - ein Idealfahrer hätte jedoch angesichts der mit derartigen Gefahren verbundenen abstrakten Selbst- und Fremdgefährdung das Überholen unterlassen. Und dieses Lehrgeld beträgt in diesem Fall eine Mithaftung von 20 %.

Hinweis: Das Überholen einer Fahrzeugkolonne stellt sich nicht als ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage dar. Denn eine bloß abstrakte Gefahr reicht zur Annahme einer unklaren Verkehrslage nicht aus. Etwas anderes kann dann gelten, wenn besondere Umstände hinzukommen - zum Beispiel, wenn die zu überholenden Fahrzeuge langsamer werden und/oder Fahrzeuge links blinken.


Quelle: OLG München, Urt. v. 24.02.2017 - 10 U 4448/16
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2017)

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