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Erschüttertes Vertrauensverhältnis: Stört der Mandant die objektive Rechtsverfolgung, kann die Anwaltsbeiordnung aufgehoben werden

Die Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant bedarf gerade im Familienrecht eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Geht dieses verloren, können sich Probleme ergeben - für beide Seiten. Das gilt besonders, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet wurde.

Mit einer solchen Konstellation war das Oberlandesgericht Hamm befasst. Der Ehemann hatte im Rahmen seines Scheidungsverfahrens einen Rechtsanwalt als seinen Interessenvertreter beauftragt. Da er ihn aber nicht bezahlen konnte, war ihm der Rechtsanwalt (wunschgemäß) als sein Vertreter vom Gericht beigeordnet worden. So konnte der Anwalt seine Gebühren mit der Staatskasse abrechnen. Über die genaue Strategie des Vorgehens konnten sich Anwalt und Mandant allerdings nicht verständigen. Der Mandant wollte durch seinen Rechtsberater bestimmte Dinge bei Gericht vortragen lassen, was der Anwalt jedoch nicht machte. Der scheidungswillige Ehemann gab dem Rechtsanwalt nicht die Unterlagen und Informationen, die dieser von ihm erbeten hatte. Und weil sich der Mandant nicht anders zu helfen wusste, machte er zum im Scheidungsverbund anhängig gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich eigene Eingaben bei Gericht, das heißt unter Umgehung seines Anwalts.

Der Anwalt beantragte daraufhin, seine Beiordnung aufzuheben. Das Gericht entsprach diesem Antrag und beendete somit das Mandatsverhältnis.

Hinweis: Eine Anwaltsbeiordnung kann laut Gesetz nicht beliebig aufgehoben werden. Es muss dazu ein wichtiger Grund vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und irreparabel erschüttert ist und die Rechtsverfolgung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Diese Umstände sah das Gericht vor allem deswegen als gegeben an, weil der Mandant in dem Verfahren am Anwalt vorbei sich an das Gericht wendete, auch nachdem der Anwalt ihn mehrfach dazu aufgefordert hatte, dies zu unterlassen. Dem Anwalt könne nicht zugemutet werden, auf dieser Basis weiter in der Sache tätig zu sein.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2017 - 2 WF 204/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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