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Besonderheiten der Wohnungsgenossenschaft: Genossenschaftsanteile sind bei Insolvenz als Auseinandersetzungsguthaben zu bewerten

Kennen Sie jemanden, der Mieter bei einer Wohnungsgenossenschaft ist? Dann wissen Sie womöglich, dass bei dieser Wohnform andere Regeln als sonst gelten. Das beweist auch der folgende Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) ging.

Ein Mann zog in die Wohnung einer Wohnungsgenossenschaft. Dort zahlt man keine Kaution, sondern erwirbt Genossenschaftsanteile, etwa in Höhe einer sonst üblichen Kaution, und wird damit zum Genossenschaftler. Das neue Genossenschaftsmitglied erhielt 62 Pflichtanteile zu je 150 EUR. Auf diese Pflichtanteile zahlte er Raten über insgesamt 2.900 EUR. Dann eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mannes und bestellte einen Insolvenzverwalter. Der Mann und die Wohnungsgenossenschaft schlossen dann einen weiteren Vertrag über eine kleinere Wohnung, und so kündigte der Mann 35 Genossenschaftsanteile. Der Insolvenzverwalter kündigte sämtliche Geschäftsanteile, verlangte die Auszahlung der Raten von 2.900 EUR und klagte das Geld ein. Und der BGH gab ihm recht.

Der Insolvenzverwalter war durchaus berechtigt, die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu kündigen, denn das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben gehört nach der Kündigung zur Insolvenzmasse. Dabei handelt es sich sogar um zwingendes Recht. Eine Satzungsregelung der Genossenschaft, die diese gesetzlich vorgesehene Verwertungsmöglichkeit vereitelt, indem sie die Auszahlung tatsächlich dauerhaft ausschließt, kann dem wirksam kündigenden Insolvenzverwalter nicht entgegengehalten werden. Denn diese Satzung war an dieser Stelle unwirksam.

Hinweis: Eine Wohnungsgenossenschaft muss also dem Insolvenzverwalter, der eine Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, in aller Regel sofort das Auseinandersetzungsguthaben auszahlen.


Quelle: BGH, Urt. v. 26.04.2018 - IX ZR 56/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2018)

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