[Inhalt] Daten der Geschwindigkeitsmessung: Gerichte beurteilen das Recht auf Einsichtnahme bei Bußgeldbescheiden durchaus unterschiedlich Das Recht auf Einsichtnahme zu den Messdaten beim Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht einfach zu bewerten. Dass sogar Gerichte hier unterschiedlich urteilen, zeigt das folgende Urteil des Amtsgerichts Wismar (AG). Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhielt der Betroffene einen Bußgeldbescheid, gegen den er Einspruch einlegte. Er argumentierte, dass die Messung mit dem genutzten PoliScan-Speed-Messgerät nicht verwertbar sei, da der vom Hersteller vorgegebene Messbereich nicht eingehalten wurde. Und das AG hat das Verfahren hier in der Tat eingestellt - mit der Folge, dass der Betroffene die Geldbuße nicht zahlen musste. In dem gerichtlichen Verfahren wurde von der Bußgeldbehörde ein Ausdruck der Messdatei zur Verfügung gestellt. Dieser Ausdruck wurde einem Sachverständigen vorgelegt, der nicht sicher feststellen konnte, dass die Daten authentisch sind. Daraufhin wurde die Messdatei nebst aller notwendigen Token und Passwort zur Verfügung gestellt; die Auswertung ergab tatsächlich Abweichungen beim Entfernungsmesswert. Den Hinweis der Behörde, dass es sich hierbei um ein Versehen handele, ließ das Gericht dabei natürlich nicht gelten - es stellte das Verfahren ein. Hinweis: Der Anspruch auf die Herausgabe von Messdaten ist rechtlich heikel, da verschiedene Gerichte hier entsprechend unterschiedlich urteilen. In diesem Fall ist auf die Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs hingewiesen worden, wonach die Vorlage der Messdateien von dem Betroffenen gefordert werden kann. Gleichwohl ist aber auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hingewiesen worden, das eine gegenteilige Auffassung vertritt. Die hier getroffene Entscheidung des AG macht nunmehr deutlich, dass die Vorlage der Messdateien für den Betroffenen von besonderem Wert sein kann, da die Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen auf Fehler überprüft werden kann. Eine auf das Verkehrsrecht spezialisierte Rechtskraft sollte die entsprechend unterschiedlichen Urteile also genau kennen. Quelle: AG Wismar, Beschl. v. 18.06.2018 - 15 OWi 235/18
(aus: Ausgabe 09/2018)
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