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Umlagefähigkeit von Betriebskosten: Kosten von innerhalb der Gebäudeversicherung abgesichertem Mietausfall müssen Mieter mittragen

Für Mieter ist sind Betriebskostenabrechnungen nicht selten ein Buch mit sieben Siegeln. Das gilt vor allem für die Frage, welche der darin aufgeführten Kosten überhaupt umlagefähig sind. Daher sollte nicht nur jeder Vermieter das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kennen, sondern vor allem auch deren Mieter. Denn sonst scheitern Letztere wie die Klägerin in diesem Fall, die sich in einem entscheidenden Detail geirrt hat.

In einem Mietvertrag war vereinbart worden, dass die Mieterin die laufenden Betriebskosten zu tragen habe, zu denen auch die Umlage der Gebäudeversicherung gehörte. Die Vermieterin schloss dann auch eine Gebäudeversicherung ab, die - zeitlich begrenzt auf 24 Monate - das Risiko eines "Mietverlusts" infolge eines versicherten Gebäudeschadens mit einschloss. Die Mieterin war nun aber der Auffassung, dass die Kosten durch den Zusatz für den Mietausfall gar nicht umlagefähig seien. Als sie den entsprechenden Anteil folglich auch nicht zahlte, klagte die Vermieterin. Und der BGH stellte sich auf deren Seite.

Die geltend gemachte Betriebskostennachforderung stand der Vermieterin zu. Der anteiligen Umlage auf die Mieterin stand nicht entgegen, dass die Versicherung einen etwaigen Mietausfall infolge eines Gebäudeschadens einschloss. Die von der Vermieterin abgeschlossene Versicherung gehört als Gebäudeversicherung zu den Sachversicherungen. Ein infolge eines versicherten Gebäudeschadens entstehender Mietausfall ist - anders als bei einer separaten Mietausfallversicherung! - kein eigenständiger Versicherungsfall, sondern Bestandteil des Versicherungsfalls der Gebäudeversicherung.

Hinweis: Die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls sind also durchaus umlagefähig. Diese Umlagefähigkeit gilt allerdings nicht für eine separate Mietausfallversicherung, sondern nur im Zusammenhang mit einer Versicherung für Gebäudeschäden.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.06.2018 - VIII ZR 38/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)

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