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Private Parkraumbewirtschaftung: Wirkt der Halter nach einem Verstoß an der Identifizierung des Fahrer nicht mit, trägt er die Kosten

Wer falsch parkt, muss nicht zwingend auch offizieller Halter des betreffenden Fahrzeugs sein. Wenn sich eben dieser dann schulterzuckend aus der Affäre ziehen will und seine Mitwirkung, den Parksünder ausfindig zu machen, entsprechend verweigert, kann er sich laut Bundesgerichtshof (BGH) letztlich ins eigene Fleisch schneiden.

Ein Parkraumbewirtschafter nahm eine Kfz-Halterin in Anspruch, deren Fahrzeug dreimalig auf einem Krankenhausparkplatz entgegen den ausgewiesenen Nutzungsbedingungen abgestellt wurde. Das Vergehen: Es fehlte schlichtweg an der geforderten Parkscheibe. Daraufhin wurde am Fahrzeug die Aufforderung zur Zahlung eines erhöhten Parkentgelts hinterlassen. Da dies nicht gezahlt wurde, ermittelte das Unternehmen durch Halteranfrage die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Fahrzeugs gewesen zu sein. Daraufhin wurde gegen sie Klage erhoben.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer ein Nutzungsvertrag zustande kommt, in dem die auf den Hinweisschildern genannten Bedingungen gelten - beispielsweise auch ein erhöhtes Parkentgelt als Vertragsstrafe. Der BGH führt weiterhin aus, dass keine generelle Auskunftspflicht des Halters zur Benennung des Fahrers besteht. Folglich kommt auch kein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn der Halter den Fahrer nicht benennt. In einem Gerichtsverfahren würde aber ein pauschales Bestreiten der Fahrereigenschaft durch den Halter nicht als ausreichend angesehen werden können. Wenn wie hier eine Parkmöglichkeit unentgeltlich angeboten wird, muss der Halter im Rahmen seiner Darlegungslast dazu vortragen, wer als Fahrzeugnutzer im fraglichen Zeitraum in Betracht kommt. Bei der Benutzung eines Parkplatzes handelt es sich um ein Massengeschäft, so dass es dem Bewirtschafter letztlich nicht zuzumuten ist, den tatsächlichen Vertragspartner (also den Fahrer) zu ermitteln. Demgegenüber habe der Halter ohne weiteres die Möglichkeit, den Personenkreis zu benennen, der das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum genutzt hat.

Hinweis: Ob dem Parkraumbewirtschafter die Entscheidung des BGH weiterhilft, ist zweifelhaft. Legt der Halter eine Liste mit Namen vor, die als mögliche Fahrer im fraglichen Zeitraum in Betracht kommen, muss auch in diesem Fall der Betreiber nachweisen, wer zum fraglichen Zeitpunkt Fahrer war, da nur von diesem die Vertragsstrafe verlangt werden kann.


Quelle: BGH, Urt. v. 18.12.2019 - XII ZR 13/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)

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