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Trotz Therapieprognosen: Kind mit fetalem Alkoholsyndrom bekommt keine Unterstützung für einen Begleithund

Nicht alles, was hilft, ist möglich - und das ist leider oft dann der Fall, wenn einem die entsprechenden Mittel fehlen. Dass das soziale Netz nicht immer Abhilfe schafft, zeigt der folgende Fall des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG), bei dem die Kläger an krankenkassenrechtlichen Hürden scheiterten.

Ein Grundschüler aus Niedersachsen wurde als viertes von sechs Kindern einer alkoholkranken Mutter geboren. In der Schwangerschaft hatte die Mutter erhebliche Mengen Alkohol getrunken, so dass nach der Geburt das Kind in Obhut genommen und in die Hände von Pflegeeltern gegeben wurde. Infolge des mütterlichen Alkoholkonsums leidet der Jungen am fetalen Alkoholsyndrom (FAS) und einer Entwicklungsverzögerung. In der Schule begleitet ihn daher eine Integrationshelferin. Die Kinderärztin verordnete dem Kind einen Behindertenbegleithund. Die Pflegeeltern kauften dem Jungen daraufhin einen Golden Retriever und wollten dessen Ausbildung zum Begleithund durchführen lassen, die sich auf bis zu 30.000 EUR belaufe. Als die Krankenkasse die Kostenübernahme für die Ausbildung des Hunds ablehnte, klagten die Pflegeeltern - doch leider vergeblich.

Zwar zweifelte das LSG die ärztliche Begründung nicht an, dass Begleithunde Kindern mit FAS helfen können, indem sie etwa bei Unruhezuständen die Pfote auflegten oder Redeflüsse unterbrächen. Auch dass ein Hund Geborgenheit gäbe oder den Kontakt zu anderen Kindern fördere, stand hierbei nicht in Abrede. Der Grund für die Ablehnung war viel profaner: Im Gegensatz zum Blindenhund ist ein Begleit- oder Assistenzhund schlicht und ergreifend kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hinweis: Eine Klage vor einem Sozialgericht verursacht keine Gerichtskosten. Das ist sicherlich auch ein Grund, weshalb es so häufig angerufen wird.


Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.02.2020 - L 16 KR 253/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2020)

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