[Inhalt] Haushalts- statt Familiensache: Zuordnung des Firmenwagens ist in familienrechtlicher Auseinandersetzung von der Nutzung abhängig Das Vermögen der Ehegatten ist bei Trennung und Scheidung zu verteilen. Haushaltsgegenstände sind dabei nach bestimmten Regeln aufzuteilen. Bezüglich des eigentlichen Vermögens gelten die Regeln des ehelichen Güterrechts. Dass es hierbei immer wieder Zuordnungsprobleme gibt, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) auf. Der Ehemann hatte von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen überlassen bekommen. Diesen nutzte auch die Ehefrau zu familiären Zwecken. Dabei verblieb es, als es zur Trennung kam. Dann machte der Mann geltend, dass die Frau ihm eine Nutzungsentschädigung für die Überlassung seines Dienstwagens zu bezahlen habe. Er argumentierte, der Pkw sei als allgemeines Vermögen anzusehen. Da er der Frau diesen Vermögensgegenstand zur Nutzung überließ, sei es folgerichtig, dass sie ihm eine Nutzungsentschädigung zu zahlen habe. Den Anspruch hatte er als Familienstreitsache bei Gericht geltend gemacht. Das OLG sah dies anders. Wird ein Fahrzeug vor der Trennung wie hier im Wesentlichen zu Zwecken der Haushalts- und Lebensführung und nicht zur rein persönlichen Nutzung eines Ehegatten verwendet, ist es nicht als allgemeine Vermögensposition anzusehen. Stattdessen gilt es in dieser Situation als Haushaltsgegenstand, der im Familienrecht besonderen Regelungen unterliegt. Für die Trennungszeit ist dann kein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung normiert, sondern unter besonderen Umständen ein Herausgabeanspruch. Gerichtlich ist dann statt einer Familienstreitsache eine Haushaltssache einzuleiten. Deshalb konnte der Mann mit seinem Antrag nicht durchdringen. Hinweis: Die Zuordnung eines Pkw in der familienrechtlichen Auseinandersetzung ist also abhängig von der Art der Nutzung dieses Vermögensgegenstands. Daran zeigt sich, dass im Zweifel die Vermögensauseinandersetzung mit fachlichem Rat erfolgen sollte. Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.02.2020 - 2 UF 152/19
(aus: Ausgabe 06/2020)
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