[Inhalt] Kein Auskunftserteilungsanspruch: Partiell vereinbarte Gütertrennung birgt im Trennungsfall unerwartete Gestaltungsmöglichkeiten Verzichten Ehegatten bei der Eheschließung auf eine Gütertrennung, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bei der das in der Ehezeit hinzuerworbene Vermögen im Fall einer Scheidung hälftig zwischen ihnen verteilt wird. Dass bei einer Mischform von Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft zwangsläufig Diskussionsbedarf bei den Beteiligten entsteht, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG). Ein Steuerberater hatte mit seiner Frau keine vollständige Gütertrennung, sondern lediglich bezogen auf seine Praxis und damit auch für sein Betriebsvermögen vereinbart. Als es dann zur Trennung und Scheidung kam, verweigerte er bezüglich seines Betriebs im Hinblick auf etwaige güterrechtliche Ansprüche jegliche Auskunft. Die Frau machte geltend, der Mann habe unter anderem bei seiner Auskunft zum Privatvermögen keinerlei Angaben zu einem Motorrad gemacht, das ihm gehöre. Wenn dieses ein (gewillkürtes) Betriebsvermögen des Mannes geworden sei, bestünde für ihn in der kriselnden Situation schließlich die Möglichkeit, dem vorzunehmenden Zugewinnausgleich durch eine entsprechende "Umwidmung" des Gegenstands Vermögen zu entziehen. Das OLG ist der Argumentation der Frau jedoch nicht gefolgt. Wäre eine vollständige Gütertrennung vereinbart worden, hätte die Frau - unabhängig von der Frage, ob ein Vermögensgegenstand Betriebsvermögen geworden sei - keinerlei Anspruch gegen den Mann. So etwas zu vereinbaren, ist rechtens. Deshalb ist es auch rechtens, die Gütertrennung nur teilweise vertraglich zu regeln, auch wenn dann der Mann die Möglichkeit hat, gestaltend tätig zu werden. Hinweis: Pauschal das Betriebsvermögen von der güterrechtlichen Auseinandersetzung auszuschließen, kann sich - wie hier zu sehen - als problematisch erweisen. Im Extremfall "verschwindet" so viel Vermögen im Betrieb, dass plötzlich der andere Ehegatte mit güterrechtlichen Ausgleichsansprüchen konfrontiert wird. Eheverträge bedürfen bei Abschluss daher in besonderem Maße fachkundiger Begleitung. Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.01.2020 - 8 UF 115/19
(aus: Ausgabe 07/2020)
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