[Inhalt] Sonst nur Pauschalbetrag: Geschädigter muss Details zum erlittenen Haushaltsführungsschaden nachweisen können Der erlittene Schaden nach einem Unfall kann auch auf die eigene Haushaltsführung Einfluss nehmen. Dass dabei aber auch exakt dargelegt werden muss, welche Tätigkeiten genau nicht mehr durch eigene Leistung durchgeführt werden können, wenn man nicht mit einem Pauschalbetrag abgespeist werden möchte, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG). Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt und machte gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch einen Haushaltsführungsschaden geltend, ohne dabei konkret darzulegen, welcher Schaden ihr hierbei genau entstand. Stattdessen verwies die Frau nur allgemein auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Fähigkeit zur Haushaltsführung. Die gegnerische Versicherung zahlte ihr daher nur einen Pauschalbetrag, mit dem sich die Geschädigte nicht zufrieden gab und klagte. Das OLG entschied jedoch, dass ein über den zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch auf Ersatz des behaupteten Haushaltsführungsschadens nicht besteht. Die Geschädigte habe nicht substantiiert dargelegt, welcher Schaden ihr durch die erlittenen Verletzungen in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden entstanden sei. Eine pauschale Bezugnahme auf Tabellenwerke zur Darlegung des unfallbedingt entstandenen Haushaltsführungsschadens erfülle dabei nicht die Anforderungen an die Darlegung eines konkreten Schadens. Hinweis: Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen nachweisen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichtet wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht. Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2020 - 9 U 96/20
(aus: Ausgabe 01/2021)
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