[Inhalt] Baugrube vor Tiefgarage: Unerwartet entfernte Abdeckungen und verlassener Sicherungsposten führen zur Haftung durch Baufirma Während einige Fälle rund um die Verkehrssicherungspflichten knifflig erscheinen, ist der folgende Fall, der vor dem Landgericht Frankenthal (LG) landete, recht klar. Arbeiter, die für die Pflicht, vor unerwarteten Gefahren zu warnen, abgestellt werden, sollten sich merken, ihre Posten besser nicht zu verlassen - denn sonst wird es für deren Arbeitgeber teuer. Ein Bauunternehmen hatte im Rahmen von Straßenbauarbeiten vor einem Wohnhaus einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben. Normalerweise war dieser im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage mit Stahlplatten abgedeckt, über die die man den Graben gefahrlos überfahren konnte. Diese hatten die Arbeiter jedoch anlässlich von im Graben stattfindenden Arbeiten entfernt. Eine Bewohnerin fuhr mit ihrem Fahrzeug aus der Tiefgarage, bemerkte das Fehlen der Abdeckungen nicht und fuhr mit den Vorderrädern ihres Pkw in den Graben, wodurch am Fahrzeug ein Schaden von rund 6.000 EUR entstand, den sie von der Baufirma ersetzt verlangte. Das LG gab der Frau Recht und verurteilte die Baufirma dazu, den Schaden zu ersetzen. Deren Arbeiter hätten die Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt, als sie die Stahlplatten entfernten, ohne eine anderweitige Absicherung vorzunehmen. Der Graben sei für die aus der Tiefgarage hochfahrende Frau nicht sichtbar gewesen. Zwar habe sie als Anwohnerin von den Bauarbeiten gewusst und sei auch durch die Hausverwaltung über die Arbeiten informiert worden. Doch sei es nicht ihre Sache gewesen, sich zu vergewissern, dass sie - wie bisher ja auch - gefahrlos aus der Tiefgarage herausfahren könne. Vielmehr sei es Sache des Bauunternehmens gewesen, deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinzuweisen, der keine ganze Fahrzeuglänge von der Ausfahrt entfernt gewesen sei. Hinweis: Die Baufirma hatte gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen, zumal sich das Bauunternehmen noch damit verteidigt hatte, dass ein Mitarbeiter vor der Garagenausfahrt positioniert worden sei, um die Ausfahrenden zu warnen. Dieser hatte jedoch nach den Feststellungen der Kammer kurz vor dem Unfall seinen Posten verlassen. Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 25.03.2022 - 9 O 32/21
(aus: Ausgabe 07/2022)
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