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BGH zum Versorgungsausgleich: Auch die Grundrente ist bei Scheidung zu teilen

Seit 2021 gilt: Wer 33 oder mehr Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat (oder derweil Kindererziehungszeiten angesammelt hat), erwirbt sogenannte Grundrentenpunkte. Im Rentenalter wird geprüft, ob die Grundrente zur Auszahlung kommt. Denn wer zu viel anderweitiges Einkommen hat, hat davon nichts. Bei gleich zwei Oberlandesgerichten (OLG) war streitig, ob (und wenn ja wie) diese Grundrentenpunkte auch für den Versorgungsausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind - der Bundesgerichtshof (BGH) war gefragt.

Im ersten Fall - die Ehe war längst geschieden und der Versorgungsausgleich rechtskräftig berechnet - führte der Gesetzgeber die Grundrente für langjährig Versicherte neu ein, was für die Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens ausreichte. Im Ergebnis brachte dieses jedoch nichts, da die Änderung zu geringfügig war, um den Versorgungsausgleich neu zu berechnen.

Im zweiten Fall waren beide Eheleute noch nicht berentet. Das zuständige OLG hatte dennoch eine hypothetische Berechnung angestellt - mit dem Ergebnis, dass der Mann, der die Hälfte der Grundrente der Frau bekommen sollte, ein zu hohes Einkommen im Alter haben würde. Die Frau müsste demnach also die Hälfte der Entgeltpunkte abgeben, ohne dass einer von beiden hiervon profitieren würde. Gegen diese hypothetische Berechnung legte die gesetzliche Rentenversicherung Rechtsmittel ein - und der BGH verwarf die hypothetische Berechnung des OLG. Bis der Mann im Rentenalter sei, könne sich noch zu viel ändern. Deshalb könne man das im Vorfeld gar nicht prüfen.

Hinweis: Noch nicht entschieden ist, ob eine solche Prognose des Einkommens und damit der Werthaltigkeit der Punkte anzustellen ist, wenn die Eheleute sich bereits im Rentenbezug befinden.


Quelle: BGH, Beschl. v. 01.03.2023 - XII ZB 360/22; XII ZB 444/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2023)

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