[Inhalt] Einordnung als Umgehungsgeschäft: Keller ist als ortsüblicher Bestandteil einer Berliner Wohnung nicht separat vermietbar Wer als Vermieter meint, dass rechtliche Rahmenbedingungen leicht zu umgehen sind, wenn man nur will, sollte dieses Urteil des Landgerichts Berlin (LG) unbedingt kennen. Denn was bei Pkw-Stellplätzen oder Garagen gilt, ist in Berlin bei Kellerräumen nicht ohne weiteres möglich - nämlich, sie separat zu vermieten. Wer das dennoch tut, legt sich durch eine Umgehung der Mietpreisbremse mit den Gerichten an. Um diese Mietpreisbremse zu umgehen, hatte eine Vermieterin Kellerräume in Berlin durch einen eigenständigen Mietvertrag für monatlich 99 EUR vermietet. Als die Mieterin ihre Miete jedoch nicht mehr zahlte, kündigte die Vermieterin die Wohnung und legte eine Räumungsklage ein - dies aber vergeblich. Schließen die Parteien eines Wohnungsmietvertrags gleichzeitig eine Nutzungsvereinbarung über einen Kellerraum, die für den Mieter während einer mehrjährigen Mindestlaufzeit nicht unabhängig von dem Wohnungsmietverhältnis kündbar ist, kann dieses vertragliche Konstrukt in Augen des LG auf eine Umgehung der Regelungen über die "Mietpreisbremse" hinauslaufen. Dafür spricht insbesondere, dass in Berlin eine Wohnung üblicherweise einen nutzbaren Keller oder vergleichbaren Abstellraum umfasst, ohne dass dafür ein zusätzliches Entgelt neben der Wohnungsmiete bezahlt werden muss. Hinweis: Die Vermieterin des Falls dachte wohl, besonders schlau zu sein. Die Umgehung von rechtlichen Vorschriften führt aber gerade im Mietrecht häufig zum Gegenteil. Quelle: LG Berlin, Urt. v. 22.02.2023 - 64 S 230/22
(aus: Ausgabe 07/2023)
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