[Inhalt] Absturz in Kletterhalle: Abwägung von Verkehrssicherungspflicht und Eigensicherung Dass jeder Sport gewisse Gefahren in sich birgt, sollte bekannt sein. Ob die Folgen eines Sportunfalls auf eigenes Verschulden oder auf das anderer zurückzuführen sind, muss immer wieder gerichtlich geklärt werden - so wie im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken (OLG). Denn schließlich sind die Folgen auch immer eine monitäre Frage. Der Geschäftsführer einer Kletterhallenbetreiberin hatte ein längeres freies überstehendes Seilende mit Klebeband am tragenden Seil angeklebt. Zwischen Klebeband und Knoten ist dabei eine Schlaufe entstanden. Eine Frau hängte in diese nicht tragfähige Schlaufe einen Karabinerhaken, die Verbindung riss folglich ab und die Frau stürzte mehrere Meter zu Boden. Die Krankenkasse erbrachte daraufhin Leistungen von über 150.000 EUR und forderte aus übergegangenem Recht einen 50%igen Anteil von der Hallenbetreiberin. Sie war dabei der Ansicht, dass die Betreiberin für die erlittenen Verletzungen der Frau unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflicht mitverantwortlich gewesen sei. Das sah das OLG genauso. Die Betreiberin hatte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, zu deren Bestimmung auch die Empfehlungen des Deutschen Alpenvereins (DAV) gehören. Haben allerdings der Kletterer und ein ihn sichernder Kletterpartner den gebotenen Sicherheits-/Partnercheck nicht in hinreichender Weise vorgenommen und stürzt der Kletterer infolgedessen ab, ist dies im Rahmen eines Mitverschuldens zu berücksichtigen. Und genau dieses lag im konkreten Fall bei 50 %. Hinweis: Passieren solche Unfälle, ist der Gang zum Rechtsanwalt unumgänglich. Quelle: Saarländisches OLG, Urt. v. 24.03.2023 - 4 U 12/21
(aus: Ausgabe 07/2023)
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