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Erkennbare Zugehörigkeit: Vorfahrtsrecht einer Landstraße geht auf fahrbahnbegleitenden Radweg über

Was dem einen eindeutig erscheint, stößt bei anderen auf Widerspruch. So landete auch der folgende Fall vor dem Landgericht Frankenthal (LG). Dieses musste klarstellen, dass Verkehrsteilnehmer, die in eine vorfahrtsberechtigte Straße einfahren möchten, dem dort passierenden Radverkehr Vorfahrt zu gewähren haben - und zwar auch dann, wenn dieser einen dort parallel verlaufenden Radweg nutzt.

Hintergrund war ein Verkehrsunfall, der sich im Bereich einer Landstraße zugetragen hatte. Die Fahrerin eines Pkw wollte aus einem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die Frau war nun der Ansicht, der von links kommende Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen und sei daher schuld an dem Unfall. Daher verklagte sie ihn auf Schadensersatz für die an ihrem Fahrzeug entstandenen Schäden.

Das LG hat die Klage der Autofahrerin abgewiesen. Da der parallel zur Landstraße verlaufende und somit "fahrbahnbegleitende" Radweg insoweit zur Landstraße gehört, nimmt dieser Radweg auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teil. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin ist die Zugehörigkeit des Radwegs zu der Landstraße durchaus eindeutig anhand dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf erkennbar. Unerheblich ist es dabei, dass der Radweg durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Auch wenn der Radweg in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Es kommt nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an.

Hinweis: Der Radweg verlief hier "fahrbahnbegleitend" zur Landstraße, so dass dessen Benutzer daher ebenso das Vorfahrtsrecht haben wie etwaige Autofahrer auf der Landstraße.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 24.03.2023 - 2 S 94/22
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2023)

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