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Herzschlag verwechselt: Geburtsschäden durch schweren Arztfehler führen zu Schmerzensgeld und Folgezahlungen

Jeder Mensch wünscht sich, dass sein erwartetes Kind gesund das Licht der Welt erblickt. Umso tragischer ist es, wenn erst ein menschlicher Fehler des Fachpersonals dazu führt, dass ein eigentlich gesund gereiftes Kind mit lebenslangen Schäden geboren wird. Einen solchen traurigen Fall musste auch das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hinsichtlich der somit entstandenen Folgekosten im Folgenden bewerten.

Ganze 45 Minuten vor der Entbindung eines Babys war dessen Herzfrequenz stark abgefallen. Es lag eine sogenannte Bradykardie vor. Das CTG, umgangssprachlich als Wehenschreiber bezeichnet, zeichnete zunächst zehn Minuten lang keinen Herzschlag auf, als es dann wieder ein Herzschlag erfassen konnte. Die Ärzte hielten diesen für den Herzschlag des Kindes, was sich im Nachhinein leider als ein sehr schwerwiegender Fehler erwies. Denn es handelte sich nicht um den wiedereingesetzten Herzschlag des Ungeborenen, sondern um den von dessen Mutter. Durch diesen Irrtum kam es zu einer folgenschweren Sauerstoffunterversorgung des Kindes: Es erlitt einen schweren Hirnschaden und wird schwerstbehindert auf lebenslange fremde Hilfe angewiesen sein. Deshalb klagte das nunmehr achtjährige Mädchen Schmerzensgeld ein.

Das OLG konnte nur bestätigen, dass das Vorgehen der Ärzte einen groben Behandlungsfehler dargestellt hatte. Das Kind bekam daher ein Schmerzensgeld von 500.000 EUR sowie die Übernahme von sämtlichen folgenden Vermögensschäden zugesprochen. Die Ärzte hätten sich angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise davon überzeugen müssen, dass sich der Herzschlag des Kindes tatsächlich stabilisiert hatte. Dies genügte bereits für eine Haftung. Daher müssten die weiteren Vorwürfe - wie die Verzögerung der Reanimation nach der Geburt, das Fehlen eines Beatmungsbeutels und die Verspätung des verständigten Notarztes um zehn Minuten - gar nicht weiter bewertet werden.

Hinweis: Verwechselt ein Ärzteteam also den Herzschlag von Mutter und Kind, stellt das einen groben Behandlungsfehler dar, der zu einem erheblichen Schmerzensgeldanspruch des Kindes führen kann.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 13.11.2019 - 5 U 108/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2020)

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