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Behebbarer Sachmangel: Halbierung der Erheblichkeitsschwelle für Rücktritt vom Kaufvertrag auf 5 %

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur bei einem erheblichen Sachmangel möglich.

In einem kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall verlangt ein Käufer von seinem Autohaus die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen für 30.000 EUR erworbenen Neuwagen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs wurden verschiedene Mängel festgestellt, die beseitigt wurden. Streit gab es allerdings um das akustische Signal der Einparkhilfe. Schließlich setzte der Käufer eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Das Autohaus teilte ihm hierauf mit, dass die Einparkhilfe nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei funktioniere.

Der Kunde erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte sein Geld zurück. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte sich heraus, dass die Einparkhilfe tatsächlich fehlerhaft eingebaut worden war. Allerdings stellte sich nun noch die Frage, ob ein Rücktritt möglich war. Denn der Mangelbeseitigungsaufwand lag nach einem Gutachten "nur" bei knapp 2.000 EUR. Und nach der bisherigen Rechtsprechung ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Mängelbeseitigungskosten 10 % des Kaufpreises nicht übersteigen. Der Mangel war demnach also als geringfügig anzusehen. Doch der BGH gebot dem nun Einhalt und entschied, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet.

Hinweis: Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann also künftig nur noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die Schwelle von 5 % des Kaufpreises nicht übersteigt.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.05.2014 - VIII ZR 94/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2014)

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