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Hausrecht verletzt: Handgreiflichkeiten gegen den Vermieter

Nicht immer führen handfeste Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter zu einem Kündigungsrecht.

Eine Vermieterin wollte die in einem vermieteten Haus angebrachten Rauchmelder anschauen. Bei dieser Gelegenheit versuchte sie, das gesamte Haus zu inspizieren, betrat gegen den Willen des Mieters Räume, öffnete ein Fenster und nahm Gegenstände von der Fensterbank. Der Aufforderung ihres Mieters, das Haus zu verlassen, kam sie nicht nach. Daraufhin trug der Mieter sie aus dem Haus. Wegen dieses Vorfalls sprach die Vermieterin dann die fristlose Kündigung aus. Als der Mieter nicht auszog, erhob sie eine Räumungsklage.

Der Bundesgerichtshof vertrat jedoch die Ansicht, dass die Vermieterin zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung nicht berechtigt war. Indem sie diese gegen den Willen des Mieters durchzusetzen versuchte, hat sie das Hausrecht verletzt. Sie trug deshalb zumindest eine Mitschuld an dem nachfolgenden Geschehen. Auch wenn der Mieter die Grenzen der erlaubten Notwehr geringfügig überschritten haben sollte, rechtfertigt das keine Kündigung des Mietverhältnisses.

Hinweis: Das vorangegangene pflichtwidrige Verhalten der Vermieter führte dazu, dass die Kündigung unwirksam war. Der Mieter hätte jedoch besser die Polizei verständigt. Dann wäre er auf der sicheren Seite gewesen.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.06.2014 - VIII ZR 289/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

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