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Formelle Frist gewahrt: Widerspruch gegen fortbestehende Mietraumnutzung durch Räumungsklage

Kündigt der Vermieter seinem Mieter - zieht dieser aber nicht aus - hat der Vermieter der weiteren Nutzung zu widersprechen. Ist ein solcher Widerspruch aber auch durch eine Klage möglich?

Ein Vermieter muss nach einer Kündigung der Verlängerung des Mietverhältnisses widersprechen. Andernfalls geht das Gesetz davon aus, dass das Mietverhältnis nach Ablauf der Räumungsfrist fortbesteht. In einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, wurde der Widerspruch durch eine Räumungsklage erhoben. Durch die formalen Abläufe wird die Räumungsklage dem Mieter naturgemäß nicht am selben Tag zugestellt, sondern zumeist erst wesentlich später.

Dennoch reicht laut BGH diese Verfahrensweise als gültiger Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses aus. Eindeutiger als durch die Einreichung einer Räumungsklage kann der Vermieter seinen Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses nämlich nicht zum Ausdruck bringen. Derjenige, der mit einer Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich auch darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die formelle Frist wahrt.

Hinweis: Ein rechtzeitiger Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses kann also auch dadurch erfolgen, dass innerhalb der Widerspruchsfrist eine Räumungsklage eingereicht wird, deren Zustellung dann zügig erfolgt.


Quelle: BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 10/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

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