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Ärztliche Aufklärung: Beweislast für Verletzung der Informationspflicht trägt Patientin

Wer haftet, wenn eine Frau trotz einer Sterilisation schwanger wird?

Nach der Geburt ihres zweiten Kindes ließ sich eine Frau im Krankenhaus sterilisieren. Zwei Jahre später kam es allerdings anders als erwartet: Sie wurde wieder schwanger und bekam ein weiteres Kind. Nun war sie der Auffassung, dass die Sterilisation fehlerhaft durchgeführt und sie über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden sei. Sie verlangte ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR und einen Unterhalt von monatlich 300 EUR. Das Geld erhielt sie allerdings nicht. Das Krankenhaus hatte nämlich keine falsche Operationsmethode gewählt. Es ist vielmehr das nur sehr geringe Restrisiko eingetreten. Eine hierzu fehlerhafte Aufklärung konnte die Frau ebenfalls nicht beweisen, da der Arzt nachweislich auf die Versagerquote von vier in 1.000 Fällen hingewiesen hatte.

Hinweis: Die Beweislast für eine Verletzung der Informationspflicht hatte hier die erneut schwangere Patientin. Es muss daher sicher feststehen, dass der Hinweis auf die Versagerquote unterlassen worden ist.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 17.06.2014 - 26 U 112/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2014)

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