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Kirchliche Einrichtung: Tragen eines Kopftuchs darf untersagt werden

Kopftücher haben die Arbeitsgerichte nun schon häufiger beschäftigt. Hier ein neuer Fall aus einem evangelischen Krankenhaus.

Eine Krankenschwester islamischen Glaubens war seit 1996 bei einem Krankenhaus der Evangelischen Kirche von Westfalen angestellt. In der Zeit von März 2006 bis Januar 2009 befand sie sich in Elternzeit und war danach arbeitsunfähig erkrankt. Im April 2010 bot sie schriftlich eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung an und teilte auch gleich mit, dass sie das von ihr aus religiösen Gründen getragene Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen werde. Als die Arbeitgeberin dieses Angebot nicht annahm, klagte die Krankenschwester das ihr nicht gezahlte Arbeitsentgelt ein.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass Arbeitnehmern in einer kirchlichen Einrichtung das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden darf. Von diesem Urteil abgesehen, war aber noch nicht geklärt, ob das Krankenhaus der Evangelischen Kirche auch institutionell zugeordnet war. Zudem war offen, ob die Krankenschwester überhaupt arbeitsfähig war.

Hinweis: Kirchliche Arbeitgeber können unter Umständen das Tragen eines Kopftuchs verbieten. Für sonstige Arbeitergeber mit Ausnahme des öffentlichen Dienstes ändert das Urteil nichts. In aller Regel überwiegt das Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit.


Quelle: BAG, Urt. v. 24.09.2014 - 5 AZR 611/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2014)

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