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Therapiebereitschaft: Alkoholkranker Lkw-Fahrer nur bei nachweislich schlechter Prognose kündbar

Alkohol hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen - erst recht nicht, wenn sich der Arbeitsplatz am Lenkrad eines Lkw befindet. Dennoch ist die Kündigung eines suchtkranken Berufskraftfahrers unter Umständen nicht ganz so einfach.

Ein Arbeitnehmer wurde als Berufskraftfahrer beschäftigt und verursachte unter Alkoholeinfluss mit seinem Lkw einen Verkehrsunfall. Es gab einen Verletzten sowie einen erheblichen Sachschaden. Als der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen wollte, gestand der Arbeitnehmer, dass er alkoholabhängig und ernsthaft zu einer entsprechenden Therapie bereit sei.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte zwar einen erheblichen Verstoß gegen die Vertragspflichten fest. Durch die Alkoholerkrankung war dem Fahrer aber kein Schuldvorwurf zu machen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur dann möglich, wenn die Prognose aufgestellt werden kann, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen kann. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit ist.

Hinweis: Der Hinweis auf die Therapiebereitschaft hat dem Berufskraftfahrer den Job gerettet. Wie er allerdings bis zum Wiedererlangen seiner Fahrerlaubnis beschäftigt wird, steht auf einem anderen Blatt.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.08.2014 - 7 Sa 852/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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