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Nichtraucherschutzgesetz: Nutzung von E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten erlaubt

Not macht erfinderisch. Als das Rauchen in den Gaststätten verboten wurde, ist der eine oder andere Raucher auf die elektrische Zigarette umgestiegen.

Ein Gastwirt aus Köln gestattet den Gästen seiner Gaststätte das Rauchen von E-Zigaretten. Die Stadt Köln hatte ihm deshalb Ordnungsmaßnahmen angedroht. Das Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen (NRW) würde auch E-Zigaretten umfassen. Der Gastwirt zog daraufhin vor die Gerichte - mit Erfolg.

Unter Rauchen ist laut Oberverwaltungsgericht NRW sowohl nach allgemeinem als auch fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entsteht. Beim Gebrauch einer E-Zigarette entsteht ein solcher Rauch jedoch nicht. Zudem verbietet das Nichtraucherschutzgesetz NRW keine E-Zigaretten. Das Gesetz dient allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten sind damit aber weder identisch noch vergleichbar. Eine diesbezügliche Gefährlichkeit einer E-Zigarette ist zudem bislang nicht hinreichend erforscht oder nachgewiesen.

Hinweis: Folglich dürfen von nun an E-Zigaretten in Gaststätten in NRW geraucht werden - sofern das der Betreiber zulässt.


Quelle: OVG Münster, Urt. v.  04.11.2014 - 4 A 775/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2014)

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