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Persönliche Herabwürdigung : Auch nach unberechtigten Strafanzeigen gilt das Gebot der Zurückhaltung

Jemand erhebt eine unberechtigte Strafanzeige, der Angezeigte wird freigesprochen. Darf er aber deshalb den Erstatter der Anzeige als "kriminell" bezeichnen?

Der Fall ist aus den Medien bekannt. Die Ex-Freundin eines Moderators, der insbesondere für Wettervorhersagen Bekanntheit erlangte, stellte gegen ihn Strafanzeige wegen schwerer Vergewaltigung. Nach fünf Monaten Untersuchungshaft und 44 Verhandlungstagen wurde er freigesprochen, weil sich keine für eine Verurteilung ausreichende Gewissheit erlangen ließ. Doch damit war die Angelegenheit nicht beendet. Sowohl der Moderator als auch die Anzeigenerstatterin hielten an ihren unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen fest, wobei der Moderator seine Ex-Freundin öffentlich als "Kriminelle" bzw. als "Kriminelle aus Schwetzingen" bezeichnete. Dagegen ging die Frau vor - bis zum Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).

Dieses urteilte, dass in der Konstellation des vorliegenden Falls der Moderator durchaus berechtigt ist, den Tatvorwurf der Vergewaltigung in öffentlichen Äußerungen als unzutreffend zu bezeichnen, auch wenn damit der Vorwurf der Falschbeschuldigung durch die Ex-Freundin verbunden ist. Dennoch ist er nicht berechtigt, die Ex-Freundin mit der Bezeichnung "Kriminelle (aus Schwetzingen)" persönlich herabzuwürdigen.

Hinweis: Abschließend hat das OLG einen weisen Satz gesprochen: "In der gegebenen Situation, in der nicht nur zugunsten des Beklagten, sondern auch zugunsten der Klägerin die Unschuldsvermutung gilt, ist gegenüber derartigen Zuspitzungen Zurückhaltung geboten." Darin ist sicherlich viel Wahres zu finden.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2014 - 6 U 152/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2014)

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