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Vergleich über Arbeitszeugnis: Vollstreckungstitel erfordert klar definierte Pflichten und Bedingungen

In Kündigungsverfahren vor den Arbeitsgerichten wird häufig auch ein Vergleich über die Ausstellung eines Zeugnisses geschlossen. Doch so einfach scheint die Angelegenheit doch nicht zu sein.

In einem gerichtlichen Vergleich einigten sich der Arbeitgeber und eine Arbeitnehmerin unter anderem auf folgende Klausel: "Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis auf der Basis eines von der Klägerin einzureichenden Entwurfs, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf." Vom dann durch die Arbeitnehmerin überreichten Entwurf wich der Arbeitgeber jedoch in erheblichem Maße ab. Daher wollte die Arbeitnehmerin aus dem gerichtlichen Vergleich vollstrecken und dem Arbeitgeber ein Zwangsgeld aufgeben lassen. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf fehlte es dem Schuldtitel allerdings an der erforderlichen Bestimmtheit. Der Vollstreckungsschuldner (hier der Arbeitgeber) muss aus einem Vollstreckungstitel klar erkennen können, welche Verpflichtungen er vorzunehmen hat, zu denen er ggf. durch Zwangsgeld - und notfalls auch durch Zwangshaft - gezwungen werden kann. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die Arbeitnehmerin wird daher nochmals klagen müssen, um das Zeugnis im begehrten Maße zu erhalten.

Hinweis: Das Bundesarbeitsgericht sieht solche Angelegenheiten zwar grundsätzlich anders, kommt aber zu einem ähnlichen Ergebnis: Danach muss kein Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen, das gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt. Eine Zeugnisberichtigung könnte der Arbeitnehmer dann auch nur in einem neuen Gerichtsverfahren durchsetzen.


Quelle: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2014 - 13 Ta 645/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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