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Gewerbemietrecht: Umlage von Verwaltungs- und Erhaltungskosten

Im Mietrecht über Wohnräume ist eindeutig geregelt, dass Verwaltungskosten nicht umgelegt werden können. Im Gewerberaummietrecht sieht das allerdings anders aus.

Mieter und Vermieter hatten einen zehnjährigen Mietvertrag über ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum abgeschlossen. In dem formularmäßig abgeschlossenen Vertrag waren u.a. die Umlage der Verwaltungskosten und der gesamten Erhaltungskosten sowie die Kosten des Centermanagers vereinbart. Dem Mieter passte das nicht und er verlangte schließlich die Rückzahlung von Betriebskosten - es ging dabei immerhin um über 30.000 EUR.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Vertragsklausel über die Verwaltungskosten grundsätzlich weder überraschend noch einseitig und somit nicht benachteiligend war. Es bestand aber eine unangemessene Benachteiligung darin, dass dem Mieter anteilig die Erhaltungslast für das gesamte Einkaufszentrum auferlegt worden war. Die Überwälzung der gesamten Kosten der Instandhaltung des Einkaufszentrums wich insoweit erheblich vom gesetzlichen Leitbild des Mietvertrags ab.

Hinweis: Auch im Gewerberaummietrecht ist eben nicht alles möglich. Daher sollten Mieter diese Verträge genau prüfen. Grundsätzlich sind sie bei weitem nicht so geschützt, wie Mieter von Wohnraum.


Quelle: BGH, Urt. v. 10.09.2014 - XII ZR 56/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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