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Koalitionsfreiheit: Fragerecht des Arbeitgebers zur Gewerkschaftszugehörigkeit ist zweifelhaft

Die Frage eines Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit kann unzulässig sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich mit diesem Fall beschäftigen.

Die "dbb tarifunion" und der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern e.V. hatten 2006 einen Tarifvertrag abgeschlossen. Zudem schlossen der Arbeitgeberverband und die Gewerkschaft ver.di einen gleichlautenden Vertrag, um alle Beschäftigten gleichzubehandeln. Mitglied der dbb tarifunion war auch die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL).

Nach Kündigung der Verträge gab es Verhandlungen zwischen den drei Tarifvertragsparteien. Die dbb tarifunion erklärte die Verhandlungen allerdings nach kurzer Zeit für gescheitert und kündigte Streikmaßnahmen an. Daraufhin forderte ein Arbeitgeber die in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auf, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob sie Mitglied in der (der dbb tarifunion angehörigen) GDL seien. Dagegen wehrte sich die Gewerkschaft. Eine derartige Befragung würde die Koalitionsfreiheit verletzen - und diese ist durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt.

Ein durchaus schlagendes Argument - die geforderte Auskunft würde der Arbeitgeberin genaue Kenntnis vom Umfang und der Verteilung des Mitgliederbestands der GDL in ihrem Betrieb verschaffen. Dennoch kam die GDL mit ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Denn der Klageantrag war nicht auf diesen streitgegenständlichen Sachverhalt beschränkt, sondern bezog alle denkbaren Fallgestaltungen mit ein. Da der gestellte Unterlassungsantrag für eine eindeutige Rechtsprechung demnach viel zu weit gefasst war, musste das BAG ihn insgesamt abweisen.

Hinweis: Das BAG musste also nicht endgültig darüber entscheiden, ob in einem Betrieb mit mehreren Tarifverträgen und mehreren Gewerkschaften grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft besteht. Viele Aussagen des Gerichts sprechen allerdings gegen ein solches Recht - jedenfalls während eines Arbeitskampfs.
 
 


Quelle: BAG, Urt. v. 18.11.2014 - 1 AZR 257/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2015)

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