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Tarifvertragliche Basis: Auch Auszubildene haben ein Recht auf eine angemessene Vergütung

Auszubildende werden oft schlecht bezahlt. Das Mindestlohngesetz gilt für sie zwar nicht, trotzdem sind sie nicht schutzlos. Das zeigt der folgende Fall, den das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden hat.

Ein Auszubildender zum Maschinen- und Anlagenführer war bei einem gemeinnützigen Verein mit dem Zweck der Förderung der qualifizierten Berufsausbildung eingestellt. Er wurde dann bei Mitgliedsbetrieben des Vereins ausgebildet. Tarifverträge fanden keine Anwendung. Als Vergütung erhielt er nur 55 % der Ausbildungsvergütung, die nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie zu zahlen sind. Obwohl keine Tarifbindung vorlag, klagte der Azubi die Vergütung entsprechend den tariflichen Bestimmungen ein - fast 22.000 EUR brutto. Und damit hatte er durchaus Recht, denn die gezahlte Vergütung war unangemessen gering. Bei einem Unterschreiten der tariflichen Ausbildungsvergütung um fast 50 % besteht bereits eine Vermutung der Unangemessenheit der Ausbildungsvergütung. Diese Vermutung wurde von dem Verein nicht widerlegt - und deshalb muss er zahlen.

Hinweis: Eine Ausbildungsvergütung ist nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. Maßstab ist in diesen Fällen die tarifliche Vergütung. Es wird also so getan, als wäre ein Tarifvertrag anzuwenden. Diese Vergütung wird von den Gerichten als angemessen erachtet.


Quelle: BAG, Urt. v. 29.04.2015 - 9 AZR 108/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2015)

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