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Verweigerte Instandsetzungsarbeiten: Kündigung des Mieters nur in sorgfältig geprüften Ausnahmefällen möglich

In der Regel haben Mieter notwendige Instandsetzungsarbeiten zu dulden. Darf der Vermieter andernfalls einfach kündigen?

Am Dachstuhl eines vermieteten Gebäudes wurde Hausschwamm festgestellt, eine für das Holz sehr gefährliche Pilzart. Die Mieter zogen zwar zur Beseitigung des Mangels in ein Hotel, um der Vermieterin Notmaßnahmen zu ermöglichen. Nach Beendigung der Notmaßnahmen zogen sie aber wieder zurück und verwehrten daraufhin jeden weiteren Zutritt zur Wohnung. Sodann kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos und erhob eine Räumungsklage.

Das vorinstanzliche Landgericht vertrat die Auffassung, dass die Mieter die Einzelheiten der Duldungspflicht zunächst in einem Rechtsstreit klären lassen dürfen, ohne befürchten zu müssen, allein deshalb die Wohnung zu verlieren. Der Vermieter müsse deshalb zunächst das Mittel der Duldungsklage wählen - es sei denn, es liegt ein querulantisches Verhalten der Mieter vor.

Der Bundesgerichtshof sah die Angelegenheit jedoch differenzierter. Demnach ist zu prüfen, ob für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Es hätte deshalb festgestellt werden müssen, um welche Arbeiten es im Einzelnen ging, wie umfangreich und dringend sie waren, welche Beeinträchtigungen sich hieraus für die Beklagten ergeben hätten, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für die Klägerin hatte und welche Schäden entstanden waren.

Hinweis: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis kündigen, wenn notwendige Instandsetzungsarbeiten verweigert werden. Dafür muss aber in aller Regel erst ein Duldungsurteil vorgelegen haben, gegen das der Mieter verstoßen hat.


Quelle: BGH, Urt. v. 15.04.2015 - VIII ZR 281/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2015)

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