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Wohnungseigentümergemeinschaft: Ein als Laden deklarierter Geschäftsraum darf nicht als Imbiss vermietet werden

Ist in einer Wohnungseigentumsanlage eine gewerbliche Einheit vorhanden, gibt es häufig Ärger, so auch in diesem Fall des Amtsgerichts München.

Einer Wohnungseigentümergemeinschaft passte es nicht, dass die Eigentümer einer gewerblichen Einheit diese an einen Pizzabäcker/Dönerladen vermietet hatten. Die Einheit war in der Teilungserklärung als "Laden im Erdgeschoss" beschrieben worden. Schließlich wurde das Gericht eingeschaltet.

Die Eigentümer des Ladens wurden unter Androhung der Zahlung eines Ordnungsgeldes zur Unterlassung der Nutzung des Ladens als Gaststätte verurteilt. Denn eine Nutzung als Gaststätte war nicht von der Zweckbestimmung umfasst. Unter "Laden" ist grundsätzlich nur ein Geschäftsraum zu verstehen, bei dem der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund steht.

Hinweis: Ist im Teilungsvertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Geschäftsraum als "Laden" bezeichnet, darf er nicht als Gaststätte oder Imbiss genutzt werden.


Quelle: AG München, Urt. v. 26.06.2014 - 483 C 2983/14 WEG
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2015)

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