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Schattendasein: Nachbarschaftsgesetz schützt verdunkelnde Bäume vor Fällung

Ob Eigentümer die Entfernung von Bäumen, die zu einer Verschattung des Grundstücks führen, verlangen dürfen, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Seit 1994 gehörte einem Ehepaar in Nordrhein-Westfalen ein Reihenhausbungalow. Der kleine Garten grenzte an eine öffentliche Grünanlage. Dort standen nun ca. 10 m von der Grenze entfernt zwei 25 m hohe und gesunde Eichen. Nun verlangten die Hauseigentümer von der Stadt die Beseitigung der Bäume, da ihr Garten durch die Bäume vollständig im Schatten lag. Die Bäume seien mit der konzeptionell nach Süden ausgerichteten Bungalowsiedlung nicht vereinbar. Das allerdings sah der BGH wie auch sämtliche Vorinstanzen anders. Denn sämtliche Gerichte erkannten keine Eigentumsverletzung durch die Stadt. Insbesondere hielten die Bäume den vorgeschriebenen Abstand von 4 m ein, den das Nachbarschaftsgesetz NRW vorschreibt. Auch allgemeine Abwägungen wurden herangezogen: Öffentliche Grünanlagen sind zum Zweck der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Zuzugsort für Tiere wichtig. Die damit verbundene Verschattung ist hinzunehmen.

Hinweis: Die Stadt hatte alles richtig gemacht. Das Urteil wäre sicherlich anders ausgefallen, wenn die Bäume direkt an der Grenze gepflanzt worden wären. Da das nicht der Fall war, müssen die Hauseigentümer die Bäume und die damit verbundenen Schatten dulden.


Quelle: BGH, Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 229/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2015)

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