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Schriftformfrage: Einladung zur Vereinsversammlung per E-Mail gestattet

In jedem Verein ist die Durchführung einer Mitgliederversammlung vorgeschrieben; nun dürfen die Einladungen auch per E-Mail versendet werden.

Die Mitgliederversammlung eines Golfclubs hatte eine Satzungsänderung beschlossen und wollte diese nun in das Vereinsregister eintragen lassen. Das Amtsgericht (AG) beanstandete den Eintragungsantrag jedoch, da die Mitgliederversammlung angeblich nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei. Nach der Satzung ist zwingend eine schriftliche Einladung vorgesehen. In diesem Fall waren die Mitglieder nur per E-Mail eingeladen worden. Der Verein erhob Beschwerde gegen die Beanstandung des AG, schließlich musste das Oberlandesgericht entscheiden.

Dieses verpflichtete das AG zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag, denn es sah die Einladung per E-Mail als unproblematisch an. Zwar erfordert die Schriftform grundsätzlich auch die Unterschriften der Einladenden - hier wird dem Formzweck aber genügt, wenn die Einladung der Tagesordnung zu Mitgliederversammlung per E-Mail erfolgt. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, da nur die Kenntnis der Mitglieder von der Versammlung sicherzustellen ist. Das ist in der heutigen Zeit eben auch ohne Unterschrift per E-Mail möglich.

Hinweis: Kein Mitglied darf in seinen Rechten beeinträchtigt werden. Es darf einem Vereinsmitglied die Übermittlung der Einladung aber auch nicht ausschließlich auf dem Wege des E-Mail-Verkehrs aufgezwungen werden.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 24.09.2014 - 27 W 104/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2015)

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