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Pech für Pechstein: Schiedsgerichtliches Verfahren schließt ordentlichen Rechtsweg aus

Recht zu haben und Recht zu bekommen, sind leider auch hierzulande oft zwei verschiedene Paar Schuhe - denn nicht immer ist eine Klage vor einem deutschen Gericht möglich.

Die deutsche Eisschnellläuferin Claudia Pechstein wurde zu Unrecht für zwei Jahre wegen Dopings gesperrt. Nun verlangte sie deswegen vom internationalen Eislaufverband Schadensersatz und zog damit vor die deutschen Gerichte.

Es gibt im Eisschnelllauf nur einen einzigen internationalen Verband, der Wettkämpfe auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor der Weltmeisterschaft, bei der das vermeintliche Doping festgestellt wurde, hatte die Eisschnellläuferin eine Wettkampfmeldung unterschrieben. Hierin war auch die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs vereinbart - und genau daran scheiterte ihre Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Eisschnellläuferin hatte die Schiedsvereinbarung freiwillig unterschrieben. Selbst der Umstand, dass sie ohne die Unterschrift gar nicht erst hätte antreten können, führt nicht zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung. Ein Rechtsmissbrauch war für den BGH hier nicht zu erkennen. Jedoch kann sich die Eisschnellläuferin im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren noch nach internationalem Recht an die zuständigen schweizerischen Gerichte wenden.

Hinweis: Schiedsvereinbarungen sind also in aller Regel wirksam. Das gilt es vor einer möglichen Unterschrift zu bedenken, wenngleich einer Verweigerung oftmals keine Alternative gegenübersteht.


Quelle: BGH, Urt. v. 07.06.2016 - KZR 6/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2016)

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