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Mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten: Ein Essensverbot am Arbeitsplatz muss mit dem Betriebsrat abgesprochen werden

Bei aller Sinnhaftigkeit von Ordnung am Arbeitsplatz darf der Arbeitgeber dazu nicht alles allein bestimmen.

Eine Arbeitgeberin betrieb mehrere Callcenter und informierte ihre Arbeitnehmer in einer Anordnung darüber, dass "das Essen am Arbeitsplatz untersagt" sei. Ihren Betriebsrat beteiligte sie bei dieser Maßnahme allerdings nicht. Dieser klagte sodann auf Unterlassung der Anweisung - mit Erfolg. Dem Betriebsrat stand hier durchaus ein Mitbestimmungsrecht zu, denn das Essensverbot betraf das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb und nicht deren Arbeitsverhalten selbst.

Hinweis: Oftmals ist die Einschaltung des Betriebsrats in solchen Fragen auch für den Arbeitgeber sinnvoll. Denn wenn der Betriebsrat ebenfalls hinter einer Maßnahme steht, wird vieles für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer transparenter und nachvollziehbarer.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.07.2016 - 7 TaBVGa 520/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2016)

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