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Schaden bei Hausdurchsuchung: Mieter muss nicht für Schäden aufkommen, die dem Polizeieinsatz anzulasten sind

Haftet der Mieter für einen Schaden nach einem Polizeieinsatz, den er selbst verursacht hat?

Auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses war die Wohnung eines Mieters durchsucht worden. Bei dieser Durchsuchung wurden 26 g Marihuana gefunden und sichergestellt. Für die beim Einsatz beschädigte Wohnungstür verlangte der Vermieter nun die Reparaturkosten vom Mieter ersetzt - und klagte die Kosten ein.

Das Gericht stellte sich aber auf die Seite des Mieters und entschied, dass dieser nicht zahlen muss. Zwar muss nach allgemeiner Lebenserfahrung derjenige, der seine Wohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutzt oder zur Verfügung stellt, damit rechnen, dass es aufgrund von Durchsuchungen zu Schäden an der Wohnung kommen kann - haften muss er dafür jedoch nicht in jedem Fall. Entscheidend ist nämlich der Kausalzusammenhang; und dieser fehlte hier. Denn auch, wenn der Mieter den Einsatz selbst zu verantworten hatte, die Tür wurde von der Polizei beschädigt. Also kann der Schaden dem Mieter nicht zugerechnet werden - und damit war eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.

Hinweis: Findet in einer Wohnung eine berechtigte Hausdurchsuchung statt und werden dabei Schäden verursacht, haftet der Mieter dafür also nicht.


Quelle: BGH, Urt. v. 14.12.2016 - VIII ZR 49/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2017)

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