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Auf natürliche Personen beschränkt: Eine als Außengesellschaft rechtsfähige GbR genießt keinen Verbraucherschutz

Verbraucher genießen besondere Schutzrechte. Über die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch ein Verbraucher ist, musste jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Eine GbR hatte ein Architektenbüro damit beauftragt, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu errichten. Im Vertrag befanden sich allgemeine Geschäftsbedingungen sowie unter anderem eine Haftungsbeschränkung bei Vorliegen von Mängeln. Es kam, wie es kommen musste: Es entstanden ebensolche Mängel, die Architekten beriefen sich auf die Haftungsbeschränkung und wollten nicht zahlen. Nun ging es um die Frage, ob diese Klausel nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden konnte oder nicht. Denn nur bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind besonders strenge Prüfungsmaßstäbe anzusetzen.

Der BGH urteilte, dass eine als Außengesellschaft rechtsfähige GbR, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch ist - unabhängig davon, ob diese GbR lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist. Der Begriff des Verbrauchers bleibt allein auf natürliche Personen beschränkt.

Hinweis: Die GbR ist also kein Verbraucher und wird sich den Haftungsausschluss entgegenhalten lassen müssen.


Quelle: BGH, Urt. v. 30.03.2017 - VII ZR 269/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2017)

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