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Kontrolle bei Abwesenheit: Weder Mieter noch Eigentümer sind zu mehrfachen Kontrollen in der Woche verpflichtet

In diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) geht es um die Frage, welche Pflichten zur Kontrolle der Wohnung bei einer längeren Abwesenheit bestehen.

Eine Frau besaß in Deutschland eine Dachgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus, lebte aber auf Mallorca. Sie beauftragte eine Firma mit Sanitär- und Heizungsarbeiten. Diese wurden im März durchgeführt und im Juni wurde festgestellt, dass sich auf dem gesamten Fußboden eine 1 cm hohe Wasserschicht befand, wodurch der Fußboden völlig durchnässt und Wände und vier Türzargen beschädigt worden waren. Für die Beseitigung der Wasserschäden und den Schadensersatz für Mietausfall sowie die Gutachterkosten verlangte die Eigentümerin der Wohnung über 40.000 EUR von der beauftragten Sanitär- und Heizungsfirma.

Der BGH entschied, dass die Klage nicht mit der Erwägung abgewiesen werden kann, die Eigentümerin habe wegen eines überwiegenden Mitverschuldens den Schaden allein zu tragen, weil sie die unbewohnte Wohnung für einen mehrmonatigen Zeitraum unbeaufsichtigt gelassen hatte. Welche Maßnahmen zur Verhinderung eines (erheblichen) Wasserschadens der Eigentümer einer unbewohnten Wohnung bei einer längeren Abwesenheit zu treffen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls - etwa nach dem Alter des Anwesens und seiner Versorgungsleitungen, nach der Aufteilung der Wohneinheiten, nach der Umgebung des Hauses sowie nach der jeweiligen jahreszeitlichen Witterung. Es sind allerdings in einer unbewohnten Wohnung nicht wöchentlich mehrmalige Kontrollen geboten und üblich - auch nicht während eines Kurzurlaubs oder einer Dienstreise.

Hinweis: Ein gutes Urteil auch für Mieter. Sie sind weder bei einer Dienstreise noch bei einem Kurzurlaub verpflichtet, für mehrfache Kontrollen in der Woche in der Wohnung zu sorgen, um einen möglichen Wasserschaden abzuwenden. Andererseits: Das Abdrehen des Wassers kann bei einem mehrtägigen Aufenthalt vor großen Schäden schützen. Warum also nicht den Hauptwasserhahn der Wohnung einfach mal zudrehen?


Quelle: BGH, Urt. v. 25.01.2018 - VII ZR 74/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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