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Verunreinigung nach Löscheinsatz: Stadt muss für die Fahrlässigkeit der Feuerwehr haften

Retter und Feuerwehrleute haben es eigentlich ja schon schwer genug. Trotzdem gibt es für ihr Handeln und Tun kein Haftungsprivileg. Deshalb sollten sie gut versichert sein.

Als es auf einem Gewerbegrundstück brannte, setzte die gerufene Feuerwehr ein perfluoroctansulfathaltiges Schaummittel ein, obwohl auch damit nichts mehr zu retten war. Der Schaum gelangte ins Erdreich und das Grundwasser, woraufhin die zuständige Stadt der Eigentümerin des Grundstücks aufgab, umfangreiche Maßnahmen zur Sanierung durchzuführen. Das tat die Eigentümerin dann auch, verlangte jedoch anschließend von der Stadt nicht nur die Erstattung der bislang angefallenen Kosten, sondern zudem auch die Freistellung künftiger Kosten für die Sanierung ihres Grundstücks infolge des Einsatzes des fluorhaltigen Schaums. Auch den Ersatz des Wertverlusts, den ihr Grundstück trotz durchgeführter Sanierung erlitten hatte, machte die Eigentümerin geltend. Sie meinte, dass der von der Feuerwehr der Stadt verwendete Löschschaum nicht hätte eingesetzt werden dürfen. Ein Ausbreiten des Brands habe nicht mehr verhindert werden können. Vor Gericht hat die Frau gewonnen.

Die Entscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr, den fluorhaltigen Schaum zu verwenden, um einen Übergriff des Feuers auf die benachbarte Lagerhalle zu verhindern, war laut Ansicht des Gerichts ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig. Damit hatte der Einsatzleiter fahrlässig gehandelt - und jeder Grad von Fahrlässigkeit begründet die Haftung wegen einer Amtspflichtverletzung. Das gilt selbst für die im Rahmen eines Noteinsatzes erfolgte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr. Eine Herabsenkung dieses Haftungsmaßstabs kam für den Bundesgerichtshof nicht infrage. Denn: Würde für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein reduzierter Haftungsmaßstab gelten, wären große Bereiche staatlicher Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgenommen.

Hinweis: Für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, gilt demnach kein reduzierter Haftungsmaßstab. Andernfalls wären bedeutende Bereiche staatlicher Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgenommen. Sämtliche Beteiligte sollten prüfen, ob die Retter tatsächlich ausreichend versichert sind.


Quelle: BGH, Urt. v. 14.06.2018 - III ZR 54/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2018)

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