Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Drittwirkung bei Prozessvergleichen: Rechtsnachfolger steht nach Grundstücksveräußerung während eines Rechtsstreits in der Pflicht

Wenn zwei sich streiten, muss sich ein Dritter nicht unbedingt freuen. Denn dass auch das extakte Gegenteil der alten Weisheit eintreten kann, zeigt der folgende Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.

Ein Mann fühlte sich durch Blendungen von einer auf dem Hausdach des Nachbarn angebrachten Photovoltaikanlage gestört. Als er dagagen klagte, einigten sich die Parteien in dem darauffolgenden Prozess auf eine teilweise Entfernung der Solarmodule. Im Laufe des Prozesses hatte jedoch der Nachbar mit den Solarmodulen das Grundstück auf seine Ehefrau übertragen. Diese wusste von dem Rechtsstreit und dem anschließenden Prozessvergleich allerdings nichts. Deshalb meinte sie auch, an den schließlich erfolgten Vergleich nicht gebunden zu sein. Der Nachbar hingegen wollte die Solarmodule nun im Wege der Ersatzvornahme beseitigen lassen. Die Ehefrau klagte gegen die Zwangsvollstreckung - vergeblich.

Die Ehefrau musste den von ihrem Ehemann geschlossenen Vergleich gegen sich gelten lassen. Eine nach sogenannter Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung der strittigen Sache hat keinen Einfluss auf den Prozess. Nach der BGH-Rechtsprechung gilt das zumindest dann, wenn ein Grundstück, von dem Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen, während des diesbezüglichen Rechtsstreits veräußert wird. Wäre ein Urteil gegen den Ehemann ergangen, hätte sich dessen Rechtskraft ebenfalls auf die Ehefrau erstreckt. Und der Prozessvergleich selbst bindet den Rechtsnachfolger, wenn dessen Inhalt ebenso das Ergebnis eines Urteils sein könnte.

Hinweis: Auch der Käufer eines Grundstücks kann also an einen vom Verkäufer geschlossenen gerichtlichen Vergleich gebunden sein. Dementsprechend sollten Käufer konkret nachfragen, ob es laufende Prozesse gibt.


Quelle: BGH, Urt. v. 14.09.2018 - V ZR 267/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2019)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]