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Umzugskosten: Neue Höchst- und Pauschbeträge

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die Umzugskosten seit jeher in bestimmtem Umfang vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt erkennt beruflich bedingte Umzugskosten ohne besondere Nachweise bis zur Höhe bestimmter Pauschalen an. Möglich ist auch, höhere Beträge geltend zu machen, wenn die Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden.

Die Finanzverwaltung hat die Umzugspauschalen für seit Januar bzw. August 2011 beendete Umzüge wie folgt angepasst:

Pausch-/Höchstbetrag seit dem 01.01.2011 seit dem 01.08.2011
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ehepaaren 1.279 EUR 1.283 EUR
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen 640 EUR 641 EUR
Erhöhungsbetrag je Kind 282 EUR 283 EUR
Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten 1.612 EUR 1.617 EUR

Die Anschaffungskosten klimabedingter Kleidung und der Ausstattungsbeitrag bei Auslandsumzügen können dagegen nicht steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hinweis: Neben den Pauschalen ist auch noch eine Reihe von weiteren Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar, die im Rahmen des Umzugs entstanden sind. Sammeln Sie daher am besten alle Belege, die mit Ihrem Umzug zusammenhängen, damit wir sämtliche Kosten in Ihrer Steuererklärung angeben können!

Auch wenn Ihr Umzug privat veranlasst ist, müssen Sie steuerlich nicht leer ausgehen. Die Kosten für den Spediteur sowie für die Renovierung des bisherigen und des neuen Domizils lassen sich mit 20 % und bis zu 4.000 EUR als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.


Quelle: BMF-Schreiben v. 05.07.2011 - IV C 5 - S 2353/08/10007
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2011)

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