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Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot: "Partnermonate" im Elterngeld sind nicht verfassungswidrig

Es ist nicht verfassungswidrig, dass zusammenlebende Eltern nur dann für 14 Monate Elterngeld erhalten können, wenn jeder der beiden Elternteile mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht ("Partnermonate"). Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall einer verheirateten Mutter aus Münster entschieden. Sie hatte ihre Benachteiligung gegenüber Alleinerziehenden gerügt, weil sie ohne Partnermonate ihres Ehemanns nur zwölf Monate Elterngeld, Alleinerziehende dagegen 14 Monate Elterngeld beziehen können. Die Richter folgten der Argumentation der Klägerin nicht: Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot habe den Gesetzgeber vielmehr sogar verpflichtet, Alleinerziehende nicht schlechter zu behandeln als zusammenlebende Eltern und ihnen deshalb genauso lange Elterngeld zu gewähren wie den Eltern.

Die von der Klägerin gerügte verfassungswidrige Benachteiligung verheirateter Paare gegenüber sogenannten "Patchworkfamilien" vermochte das Gericht ebenso wenig zu erkennen. Der Gesetzgeber brauche nicht alle denkbaren vielfältigen Fallkonstellationen zu regeln, die der Sammelbegriff "Patchworkfamilie" bezeichne. Er habe sich vielmehr auf die erkennbar häufigsten und typischen Konstellationen beschränken dürfen. Die Klägerin hatte beanstandet, in Patchworkfamilien könnten Mütter 14 Monate Elterngeld beziehen, obwohl sie mit einem neuen Partner zusammenlebten.

Auch den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) durch die Partnermonate verneinte das Gericht. Der nur durch die Partnermonate mögliche Bezug von Elterngeld für zwei zusätzliche Monate zwinge zusammenlebende Eltern nicht zu einer bestimmten Ausgestaltung des Familienlebens. Die Regelung mache Familien lediglich ein Angebot, das sie annehmen oder ausschlagen könnten. Ein verfassungswidriger Eingriff in die allein von den Eltern zu bestimmende Gestaltung des Familienlebens liege darin nicht.


Quelle: LSG NRW, Beschl. v. 12.10.2009 - L 13 EG 27/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2010)

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