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Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht: Bildaufnahmen von zu schnell Fahrenden nicht als Beweis in Ordnungswidrigkeitsverfahren zulässig

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (Aktenzeichen: 2 BvR 941/08) ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen, in welchem ein Autofahrer per Bildaufzeichnung einer Geschwindigkeitsüberschreitung überführt wird.

Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Anfertigung von Videoaufnahmen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Autofahrer. Dabei werden nämlich die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert werden.

Daher kann es keinen Unterschied machen, ob eine Aufzeichnung anhand von bewegten oder statischen Bildern, also in Form von Fotografien, erfolgt. Auch Fotos werden in diesem Sinne technisch fixiert und als jederzeit verfügbares Beweismittel aufbereitet.

Hinweis: Auch wenn sich nach der erwähnten Entscheidung verschiedene Gerichte, wie hier auch das Amtsgericht Eilenburg, der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen haben und die sogenannten "Blitzerfotos" nicht länger als Beweismittel zulassen, sollten Autofahrer sich nicht darauf verlassen. Zum einen greift diese Rechtsauffassung nicht beispielsweise bei Messung mit Lasergeräten, nach denen der Betroffene regelmäßig von den Polizeibeamten angehalten und mit dem Verstoß konfrontiert wird. Zum anderen muss es nicht zwangsläufig so sein, dass sich auch andere Gerichte dieser Meinung anschließen.


Quelle: AG Eilenburg, Beschl. v. 22.09.2009 - 5 Owi 253 Js 53556/08
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2010)

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