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Unzulässiger Grundrechtseingriff: Ministerialerlass keine ausreichende Rechtsgrundlage für Verwertung von "Blitzerfotos"

Auch das Amtsgericht in Grimma hat sich auf Basis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (Aktenzeichen: 2 BvR 941/08) dazu entschieden, Fotos von Radaranlagen nicht als Beweis zuzulassen.

Dabei stellt es auf die fehlende Rechtsgrundlage für derartige Beweismittel ab. Jedenfalls dann, wenn ein Ministerialerlass rechtliches Fundament von Geschwindigkeitskontrollen mittels Beweisfotos sein soll, entspricht dies nicht den Anforderungen an eine verfassungsrechtlich geforderte gesetzliche Grundlage, so das Gericht. Daher sind die erstellten "Blitzerfotos" als Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des abgelichteten Autofahrers anzusehen und mithin auch nicht als Beweis in einem Gerichtsverfahren verwertbar. Liegen keine anderen Nachweise für die Fahrereigenschaft eines Beschuldigten vor, ist dieser freizusprechen.

Hinweis: Auch hier kann nur davor gewarnt werden, sich "blindlings" auf diese Rechtsansicht zu verlassen. Trotz weiterer kerngleicher Gerichtsentscheidungen sind natürlich primär die Straßenverkehrsordnung und insbesondere die Geschwindigkeitsvorgaben zu beachten. Nicht zuletzt, weil es mittlerweile neben Radarfallen auch noch andere Methoden zur Messung von Geschwindigkeit, aber etwa auch von Abständen zu vorausfahrenden Fahrzeugen gibt. Es gilt nach wie vor der Grundsatz "safety first" - für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer.


Quelle: AG Grimma, Beschl. v. 31.08.2009 - 3 OWi 166 Js 35228/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2010)

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