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Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung: Kein Schadensersatz bei einem in Suizidabsicht herbeigeführten Unfall

Die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrers tritt nicht ein für vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Das gilt auch dann, wenn jemand in Suizidabsicht mit einem entgegenkommenden Fahrzeug einen Unfall herbeiführt. Wird später festgestellt, dass der Todesfahrer die Schädigung des entgegenkommenden Fahrers zumindest billigend in Kauf genommen hat, entfallen der Versicherungsschutz und damit ein Anspruch auf Schadensersatz.

Hintergrund war folgender Sachverhalt: Einem Lkw-Fahrer kam im Frühjahr 2008 morgens bei nebeliger Sicht auf einer Landstraße ein Sattelschlepper auf der Gegenfahrbahn entgegen. Plötzlich scherte ein Pkw hinter dem Sattelschlepper auf die Fahrbahn des Lkw aus und prallte frontal gegen den Lkw. Der Pkw-Fahrer war sofort tot, während am Lkw erheblicher Sachschaden entstanden war. Die späteren Ermittlungen hatten ergeben, dass der Todesfahrer zuvor seine Freundin getötet und sein Haus angezündet hatte. Aufgrund einer sofortigen Fahndung der Polizei verfolgte eine Funkstreife den mit seinem Pkw flüchtenden Täter. Die spätere Beweisaufnahme vor dem Landgericht Aurich kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall nicht Folge der Flucht vor der Polizei war. Der Täter habe den Unfall in Suizidabsicht herbeigeführt und dabei die Folgen des Unfalls für den ihm entgegenkommenden Lkw-Fahrer billigend in Kauf genommen habe. Dadurch entfällt nach geltendem Versicherungsrecht jedoch ein Anspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Täters. Gegen das Urteil des Landgerichts hatte der Geschädigte Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt. Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss des 6. Zivilsenats nahm der Geschädigte die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurück. Ihm bleibt nun die Möglichkeit, wenigstens einen Teil seines Schadens aus dem Entschädigungsfonds ersetzt zu erhalten.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.08.2009 - 6 U 143/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2010)

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