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Wohnungseigentümergemeinschaft: Zustimmung als Voraussetzung für Anbringung einer Parabolantenne an gemeinschaftlichem Haus

Gerade im Hinblick auf Parabolantennen (sogenannte Sat-Antennen) gibt es unterschiedliche Sichtweisen und auch Regelungen. Die einen sind froh, über die Satellitentechnik Fernsehprogramme aus ihrem Heimatland empfangen zu können, die anderen sehen diese Sat-Antennen als optische Störung an.

Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat.

Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.

Hinweis: Auch wenn gerade ausländische Mitbürger ein nachvollziehbares Bedürfnis haben, ihnen bekannte und vertraute TV-Sender zu sehen, ist auch ihre Rechtsposition nicht schrankenlos. Insbesondere in Bezug auf Wohnungseigentümergemeinschaften ist es ratsam, eine gemeinsame Lösung zu finden und nicht "einfach so" ohne Rücksprache die Parabolantennen anzubringen. Es ist natürlich ein Unterschied, ob eine Parabolantenne mit dem Mauerwerk des Hauses verschraubt oder auf einem entsprechenden Ständer z.B. auf dem Balkon der eigenen Wohnung angebracht wird. Allerdings sieht man sie in aller Regel von außen, so dass zumindest eine optische "Beeinträchtigung" für Dritte gegeben ist.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.11.2009 - V ZR 10/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2010)

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