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Funktionierende Stromversorgung ist Grundbedürfnis: Hartz-IV-Empfänger erhält Darlehen zum Kauf einer neuen Solaranlage

Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Bei selbstgenutztem Wohneigentum umfasst dies Aufwendungen, die zu dessen Erhalt geeignet und erforderlich sind. Hierzu gehöre auch die Anschaffung einer Solaranlage, soweit eine anderweitige Stromversorgung nicht gewährleistet sei. Dies entschied in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss das Hessische Landessozialgericht in einem Eilverfahren.

Der Antragsteller lebt in einem ca. 10 qm großen eigenen Bauwagen auf einem Wagenplatz in Frankfurt am Main. Ein Anschluss an die öffentliche Stromversorgung besteht nicht. Die Heizung erfolgt über einen Holzofen, Strom wurde mittels Solaranlage erzeugt. Im Oktober 2007 beantragte der 43-jährige Hartz-IV-Empfänger die Reparatur bzw. den Ersatz der defekten Solaranlage. Im Rahmen eines vor dem hessischen Landessozialgericht im Juli 2008 geschlossenen Vergleichs verpflichtete sich die Rhein-Main-Job-Center GmbH, ihm ein Darlehen zur Beschaffung der preisgünstigsten Stromversorgung zu gewähren. Nach Ansicht des Hilfsbedürftigen kam nur eine Solaranlage in Betracht, da das Aufstellen von Stromgeneratoren in der Bauwagensiedlung verboten sei. Dem widersprach die Job-Center GmbH. Die begehrte Solaranlage für 6.195 EUR sei nicht die kostengünstigste Möglichkeit der Stromversorgung.

Die Darmstädter Richter verurteilten nun die Job-Center GmbH, dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 6.195 EUR zur Beschaffung einer Solaranlage zu gewähren. Dieser Erhaltungsaufwand sei im Vergleich zu entsprechenden Unterkunftskosten angemessen. Die durchschnittliche Jahresmiete inkl. Nebenkosten für eine angemessene Wohnung läge für einen 1-Personenhaushalt in Frankfurt bei ca. 5.360 EUR. Demgegenüber sei das Darlehen für die Solaranlage nicht unverhältnismäßig. Schließlich lasse - so die Richter - der Ausschluss von der Stromversorgung erhebliche Beeinträchtigungen der Menschenwürde befürchten. Da eine funktionierende Stromversorgung zum elementaren Lebensbedarf gehöre, sei zudem eine einstweilige Anordnung erforderlich.


Quelle: LSG Hessen, Beschl. v. 28.10.2009 - L 7 AS 326/09 B ER
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2010)

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