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Grunderwerbsteuer: Säumniszuschlag trotz Rücktritts vom Kaufvertrag

Säumniszuschläge dienen als Druckmittel des Finanzamts zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche. Sie haben Zinscharakter, entstehen bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin und werden nicht durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern sofort durch die erste Zahlungsaufforderung erhoben. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 1 % auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Steuerbetrags.

Ein Säumniszuschlag muss nicht erlassen werden, wenn der Erwerber eines Grundstücks vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Denn entweder wird die Grunderwerbsteuer auf Antrag erst gar nicht festgesetzt oder der Steuerbescheid wieder aufgehoben, wenn ein Grundstücksgeschäft innerhalb von zwei Jahren wieder rückgängig gemacht wird. Um diese Frist einzuhalten, muss die Rückeintragung im Grundbuch zumindest beantragt sein.

Das betrifft aber nicht solche Fälle, in denen die zunächst festgesetzte Grunderwerbsteuer nicht bezahlt wurde. Dann besteht kein Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen. Die Zuschläge dürfen erhoben werden, soweit sie auf den Zeitraum von der Fälligkeit der zunächst festgesetzten Steuer bis zum Zeitpunkt des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag entfallen. Dabei ist unerheblich, dass möglicherweise von Anfang an Zweifel an der Erfüllbarkeit des Kaufvertrags bestanden.

Sachliche Billigkeitsgründe für den Erlass von Säumniszuschlägen setzen voraus, dass die Einziehung der Abgabe im Einzelfall nicht mehr zu rechtfertigen ist. Der Säumniszuschlag ist aber zulässig, wenn die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder berichtigt wird. Denn er dient neben dem Zweck, Druck zur pünktlichen Zahlung auszuüben, auch als Gegenleistung für die verspätete Zahlung. Vor diesem Hintergrund nimmt der Gesetzgeber das Anfallen von Säumniszuschlägen auch dann in Kauf, wenn eine Steuer zu Unrecht festgesetzt worden ist.

Hinweis: Können Sie bei Fälligkeit nicht zahlen, lohnt ein Antrag auf Stundung, mit dem sich ein Säumniszuschlag meist umgehen lässt. Eine Stundung ist 0,5 % Zinsbelastung auch deutlich günstiger. Das Finanzamt stundet die Steuer, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist. Mit der Stundung wird die Fälligkeit hinausgeschoben. Solange gestundet ist, können keine Säumniszuschläge entstehen und keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden.


Quelle: FG Sachsen, Urt. v. 26.08.2009 - 4 K 183/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2010)

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