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Sach- oder geldwerte Leistungen: Bei Hartz-IV-Empfängern muss auch bei Sanktionen das Existenzminimum gesichert sein

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist der Grundsicherungsträger (Arge oder Kommune) grundsätzlich verpflichtet, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von laufenden Hartz-IV-Leistungen auch darüber zu entscheiden, ob er stattdessen dem Hartz-IV-Bezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z.B. Lebensmittelgutscheine) zur Verfügung stellt. Diese Verpflichtung leitet das Gericht insbesondere aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ab.

Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender unter 25-jähriger, der ein wenige Monate altes Baby zu versorgen hat. Ihm hatte die Arge mit einem Sanktionsbescheid die Leistungen für drei Monate vollständig gestrichen, weil er seinen Mitwirkungsobliegenheiten wiederholt nicht nachgekommen war.

Das physische Existenzminimum eines Hartz-IV-Empfängers ist auch bei Sanktionen im Blick zu behalten und der Leistungsfall so unter Kontrolle zu halten. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann die Arge unter bestimmten Voraussetzungen bei Sanktionen statt der Geldleistung u.a. Lebensmittelgutscheine gewähren; dies soll sie tun, wenn der Leistungsempfänger mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Nach der Entscheidung des Gerichts muss die Arge regelmäßig vor Verhängung einer Sanktion klären, ob die Gewährung z.B. von Lebensmittelgutscheinen im konkreten Fall erforderlich ist; der Leistungsempfänger darf nicht darauf verwiesen werden, dies nachträglich beantragen zu können.

 Quelle: LSG NRW, Beschl. v. 09.09.2009 - L 7 B 211/09 AS ER

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2010)

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