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Tarifregelungen: Vorgesetzter darf nach TVöD weniger verdienen als die ihm unterstellten Arbeiter

Die Tarifregelungen zur Überleitung von Arbeitsverhältnissen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) verletzen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nicht, soweit sie dazu führen, dass ein angestellter Meister eine geringere Vergütung als die ihm unterstellten Lehrgesellen erhält. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen der Tarifautonomie nicht überschritten.

Der Kläger ist bei der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Als Ausbilder in der Ausbildungswerkstatt (Lehrgeselle) erhielt er zuletzt eine Vergütung nach der Lohngruppe 9 des ursprünglich für das Arbeitsverhältnis geltenden Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Seit 01.05.2004 ist ihm die Aufgabe eines Meisters in der Ausbildungswerkstatt übertragen. Er ist seitdem der Vorgesetzte der ihm unterstellten Lehrgesellen. Diese Tätigkeit war als Angestelltentätigkeit nach der VergGr. Vc des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) bewertet. Der Kläger verdiente seither wegen des Wegfalls einer den Lehrgesellen gezahlten Zulage weniger als die ihm unterstellten Arbeiter. Die Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT eröffnete ihm jedoch die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs zum 01.05.2008 in die VergGr. Vb BAT mit einer höheren Vergütung. Bei der Überleitung in den TVöD zum 01.10.2005 wurde der Kläger der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet, während die ihm unterstellten Lehrgesellen in die Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet wurden, aus der sie eine höhere Vergütung als der Kläger erhalten. Seit dem 01.05.2008 ist der Kläger nach einer Änderung des TVÜ-Bund ebenfalls in die Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert. Er erhält jedoch nach wie vor eine geringere Vergütung als die Lehrgesellen, die weiterhin die Lehrgesellenzulage beziehen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger noch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 30.04.2008.

Seine Klage blieb in allen In­stan­zen ohne Er­folg.

Wie die Tarifvertragsparteien einzelne Tätigkeiten vergütungsrechtlich bewerten, ist integraler Bestandteil der grundgesetzlich gewährleisteten Tarifautonomie, entschied das BAG. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein neues Vergütungssystem, durch das die bisher unterschiedlich ausgestalteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst werden. Die bei der Regelung derartiger Massenerscheinungen in Ausnahmefällen entstehenden unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen. Mit der Absicherung des im früheren Vergütungssystem erzielten Verdienstes haben die Tarifvertragsparteien hier einen ausreichenden Schutz des Besitzstands gewährt. Davon abgesehen ist der Kläger zu dem Zeitpunkt von der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9 TVöD aufgestiegen, zu dem er im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Vb BAT höhergruppiert worden wäre.


Quelle: BAG, Urt. v. 17.12.2009 - 6 AZR 665/08
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2010)

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